Auch wer in seiner Wohnung weder Fernseh- noch Radiogerät besitzt, muss Rundfunkbeitrag zahlen. Das Verwaltungsgericht Trier hat deshalb mit Urteil vom 28.05.2020 (10 K 488/20) eine gegen den Rundfunkbeitragsbescheid erhobene Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei die einschlägige Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach sei im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten werde, betonte das Verwaltungsgericht. Dies sei – wie das Bundesverfassungsgericht bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2018 ausgeführt habe – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach werde der Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen und diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, stünde dem nicht entgegen.
Ein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung gebe es allerdings nicht; vielmehr sei die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst, urteilte das Gericht. Dabei müsse der Rundfunk allerdings die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielten. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachten hierzu berufene Gremien. Primär sei es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkämen, sehe jedes Landesmediengesetz rechtliche Möglichkeiten vor, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen; die Rundfunkbeitragspflicht könne hiervon nicht abhängig gemacht werden. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung sei allenfalls dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlen würden. Hierfür sei indes nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts erkennbar.