Seit 2020 ist die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Liegt die materielle Voraussetzung nicht vor, ist die Steuerfreiheit bereits deshalb zu versagen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11.03.2020 (XI R 38/18) bekräftigt.
Die Nichtabfrage der UStID des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während einer laufenden Lieferbeziehung stellt nach Ansicht des BFH eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, die den Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz oder abweichende Entscheidungen aus Billigkeitsgründen ausschließen.
Deshalb ist dringend geboten, die Abfrage zu Beginn einer Lieferbeziehung und regelmäßig mindestens alle drei Monate vorzunehmen und die Ergebnisse durch Ausdruck zu dokumentieren und aufzubewahren.
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