Bei Aufenthalt in der Toilette: nicht unfallversichert

Juni 17, 2020 | Steuerrecht

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet bereits an der Außentür zur Toilettenanlage und nicht erst mit dem Durchschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen. Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 30.04.2020 (L 1 U 3920/18).

Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehöre zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich sei, so das LSG. Bei natürlicher Betrachtungsweise zähle zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz ende an der Außentür zur Toilettenanlage. Diese auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordere der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte. Deshalb wies das LSG die Klage auf Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft ab.