Durch den Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Einzelhandelsgeschäfte seit Wochengeschlossen. Ihnen war erlaubt, ihre Waren im Online-Handel zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, war jedoch nicht möglich. Dadurch hat sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt kaum noch abzusetzen ist. So kam es zu der kuriosen Entscheidung mancher Händler, die Waren lieber zu vernichten als bei einer Spende an gemeinnützige Organisationen auch noch Umsatzsteuer zahlen zu müssen.
Diese einzigartige Belastung des Einzelhandels ist nun für Sachspenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgen, aufgehoben. Mit Schreiben vom 18.03.2021 (III C 2 – S-7109 / 19 / 10002 :001) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden schöpft das Bundesfinanzministerium den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitigt alle Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden.
Mit dieser befristeten Billigkeitsregelung wird nämlich bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer „unentgeltlichen Wertabgabe“ verzichtet.