Die Corona-Hilfen haben offensichtlich Betrüger angelockt, die versuchten, auf Kosten der Allgemeinheit das schnelle Geld risikolos zu machen. Dass sie dabei doch mit erheblichen Strafen rechnen müssen, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2021 (6 StR 137/21). Der BGH hat die Verurteilung des Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten bestätigt und damit die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat..
Nach den Feststellungen des Landgerichts beantragte der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe und erlangte auf diese Weise insgesamt 50.000 Euro. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten. Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren, stellte das Gericht fest.
Das Urteil ist rechtskräftig.